Ihr Wunsch- und Wahlrecht zu Ihrer bevorzugten Rehabilitationseinrichtung
Welche Rechte haben Sie als Patient auf die Wahl Ihrer bevorzugten Rehabilitationsklinik?
Leistungen und der Anspruch auf medizinische Leistungen wie z. B. eine Rehabiliationsmaßnahme werden im SGB IX als Leistungen zur Teilhabe bezeichnet. Wenn Sie in der Sozialversicherung versichert sind, dann haben Sie ein Recht auf die notwendigen (Rehabilitations-) Maßnahmen zum Erhalt, zur Verbesserung, zum Schutz und zur Wiederherstellung Ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 4 SGB I). Rehabilitation ist eine Chance, wieder aktiv am Leben teilhaben zu können.
Mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 ist die Rehabilitation zu einer Pflichtleistung der Krankenkassen geworden (§ 20 Abs. 2 SGB V), d.h., Ihre Rechte als Patient/ Versicherter sind erheblich gestärkt worden. Der traditionelle Begriff "Kur" wird in der neuen Sozialgesetzgebung nicht mehr verwendet. Wer Kostenträger ist, richtet sich nach den Hauptzielen der Rehabilitation und nach versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. In den meisten Fällen sind die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) zuständige Kostenträger. Darüber hinaus übernimmt auch die Private Krankenversicherung (PKV), je nach vertraglich vereinbartem Leistungsumfang, die Kosten.
Was müssen Sie im Vorfeld vorbereiten?
Medizinische Rehabilitation setzt Ihre aktive Mitarbeit voraus. Sie werden bei der Antragstellung Fragen beantworten und persönliche Entscheidungen treffen müssen, wenn Sie eine Rehabilitation wünschen. Worunter leide ich, weshalb möchte ich eine Rehabilitation beantragen, welche Erwartungen und Wünsche verbinde ich mit der Rehabilitation, wo soll sie stattfinden und wer übernimmt die Kosten? Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt, Facharzt oder - falls Sie sich im Krankenhaus befinden - mit dem Arzt in der Klinik über Ihren Wunsch nach einer medizinischen Rehabilitation. Er wird mit Ihnen beraten, welche Art der Rehabilitation für Sie medizinisch erforderlich ist und Sie bei der Antragstellung entsprechend unterstützen.
Wunsch- und Wahlrecht
Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung behandelt und auch Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht. Achten Sie besonders darauf, dass die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert. Ergänzen Sie Ihren Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag, denn Sie haben nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht, sich die Klinik Ihrer Wahl auszusuchen, sofern diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Die THERESIENKLINIK ist seit 2009 nach KTQ® zertifiziert (rezertifiziert 2012/2015/2018) und erstmals 2021 nach Q-Reha. Q-Reha / KTQ® sind anerkannte und führende Verfahren zur Überprüfung und Sicherung der Qualität in Gesundheitseinrichtungen.
Ein Rehabilitationsträger (z. B. der Gesetzlichen Krankenversicherung) ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch nur unter der Bedingung nachzukommen, dass Sie eventuell entstehende Mehrkosten als Differenz zum Pflegesatz einer vom Rehabilitationsträger bevorzugten Einrichtung selber zahlen. Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor! Es gilt das Sachleistungsprinzip, d. h., Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung.
Nutzen Sie also aktiv Ihr Wunschrecht zur Wahl Ihrer Rehabiliationsklinik!
Antragstellung
Jede medizinische Rehabilitation muss vor Antritt von Ihnen selbst beantragt werden. Hierzu ist ein befürwortendes ärztliches Gutachten Ihres behandelnden Arztes hilfreich. Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Anträge aber auch direkt, d.h. ohne den Umweg über einen niedergelassenen Arzt, bei Ihrer Kasse oder auch der Rentenversicherung einreichen. Seit dem 1.4.2007 muss die Krankenkasse dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl vorschlagen, sofern kein ärztliches Gutachten vorliegt.
Die Antragsvordrucke erhalten Sie von dem zuständigen Kostenträger, wobei die Krankenkassen auch Anträge der Deutschen Rentenversicherung ausgeben und einen Teil davon ausfüllen. Nach Antragseingang klären die Kostenträger untereinander die Zuständigkeit ab.
Ist der zuerst angegangene Kostenträger nicht zuständig, leitet dieser den Antrag innerhalb einer kurzen Frist weiter an den nächsten. Findet eine medizinische Rehabilitation im unmittelbaren Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt statt, haben die Kostenträger besondere Antragsverfahren entwickelt zur zügigen Verlegung in eine geeignete Rehabilitations-Klinik.
Hier finden Sie die Vorlage für Ihren Rehabiliationsantrag: